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Gewinnermittlungsarten
 

Gewinnermittlungsarten

Auf Basis des Gewinns wird die Steuer bemessen. Einzelunternehmer und Personengesellschaften können sich in aller Regel für ein bestimmtes System des Rechnungswesens entscheiden:

Die folgende Übersicht zeigt einen Überblick über die Möglichkeiten:

Rechtsform

Umsatzgrenze

Art des Rechnungswesens

Einzelunternehmen und
Personengesellschaften (OG,
KG)

Bis 220.000 Euro Umsatz im
Vorjahr

Wahlweise Basispauschalierung,
Einnahmen-Ausgabenrechnung
oder doppelte Buchführung
(nach § 4 Abs. 1 EStG möglich)

 

Bis 700.000 Euro Umsatz

Wahlweise Einnahmen-
Ausgaben- Rechnung oder
doppelte Buchführung (nach § 4 Abs. 1 EStG;
bei Fortsetzungsoption auch nach § 5 EStG) möglich

 

Bei zweimaligem Überschreiten
der Umsatzgrenze von 700.000
Euro oder einmaligen
Überschreiten von 1.000.000 Euro

Doppelte Buchführung nach
§ 5 EStG verpflichtend

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG,
GmbH & CoKG)

Keine Umsatzgrenze

Doppelte Buchführung (nach § 5 EStG,
gilt für GmbH und AG auch bei nicht
gewerblicher Tätigkeit) unabhängig
vom Umsatz stets verpflichtend

a) Bilanzierung

Die Bilanz ist eine Auflistung von Herkunft und Verwendung des Kapitals eines Unternehmers.

Es wird das Vermögen (Anlagen, Vorräte, Bankguthaben) den Schulden (Verbindlichkeiten, Rückstellungen) gegenübergestellt.

Parallel dazu erfolgt die Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung, in der den Erträgen eines Unternehmers die Aufwendungen gegenübergestellt werden.

Die Erfassung der Belege erfolgt im Zeitpunkt ihres Entstehens (vereinbarte Entgelte).


b) Einnahmen- Ausgabenrechnungen:

Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung: Zufluss–Abfluss-Prinzip:

Bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht zum Zeitpunkt des Entstehens, sondern im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Soweit daher der Geldfluss eine bereits früher entstandene Forderung oder Verbindlichkeit betrifft, kommt es zu einer Erfassung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben erst im Zeitpunkt des Geldflusses.

Aufzeichnungspflicht:

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind aufzuzeichnen und zum Ende eines Jahres zusammenzurechnen und gegenüberzustellen.

Anlagevermögen:

Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern dürfen nicht im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben, sondern nach erfolgter Inbetriebnahme, abgesetzt werden. Sie sind im Anlagenverzeichnis zu erfassen und bei Abnutzbarkeit im Wege der AfA abzusetzen.


c) Pauschalierung

Sofern ein Unternehmer einen Vorjahresumsatz unter € 220.000,-- hat, kann er anstatt der exakten Betriebsausgaben 12 % der Umsätze (in manchen Fällen 6 %) der Ausgaben geltend machen.

Diese Art der Gewinnermittlung ist eine Form der Einnahmen- Ausgabenrechnung. Sie bezieht sich nur auf die Ausgaben. Die Betriebseinnahmen sind daher in jedem Fall in der tatsächlichen Höhe anzusetzen.