Folgende Sonderausgaben können bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden, soweit sie nicht ohnehin bereits Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (taxative Aufzählung).
Wenn sie als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens geleistet werden, nur insoweit die Summe der bezahlten Beträge den Wert der Gegenleistung übersteigt.
z.B. Kranken-, Unfall-, Pensions-, Ablebensversicherung,... wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag (Versicherungsvertrag) vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde.
a) Ausgaben zur Wohnraumschaffung
Mindestens 8-jährig gebundene Beträge an bestimmte Bauträger (insb. gemeinnützige) oder Beträge zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen.
b) Ausgaben zur Wohnraumschaffung
Begünstigt sind Aufwendungen zur Sanierung von bereits vorhandenem Wohnraum durch befugte Unternehmer (Materialrechnungen allein genügen nicht). Begünstigter muss nicht nur der Eigentümer, sondern kann auch der Mieter oder Wohnungsbesitzer sein.
Beispiele für begünstigte Aufwendungen:
Austausch des Dachs oder Dachstuhls, Zwischendecken, Unterböden
Erneuerung des gesamten Außenputzes
Austausch einzelner Fenster bei Verbesserung des Wärme- oder Lärmschutzes
Austausch von Heizungsanlagen zur Verbesserung des Wirkungsgrades
Austausch von Heizungsanlagen zur Verbesserung des Wirkungsgrades
Austausch der Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation
Einbau von Wärmepumpen, Wärmerückgewinnungs-oder Solaranlagen
Wärmedämmung von Außenwänden, obersten Geschoßdecken, Kellerdecken
Umstellung auf Fernwärmeversorgung
Anschluss an Kanal-, Wasser- und Stromversorgung
Nicht abzugsfähig sind folgende Ausgaben:
Laufende Wartungsarbeiten
Reparaturen, auch wenn diese nicht jährlich anfallen (z.B. Fenster, Türen)
Ausmalen oder Tapezieren
Austausch beschädigter Fensterscheiben
Austausch unwesentlicher Gebäudeteile oder Erhöhung des Nutzungswertes
Für die Sonderausgaben unter Punkt 2 und 3 besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von € 2.920,-- jährlich, der sich bei Alleinverdienern um weitere € 2.920,-- erhöht.
Sind diese Sonderausgaben insgesamt niedriger als der maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel absetzbar; sind sie höher, so ist maximal ein Viertel des Höchstbetrages absetzbar.
Bei einem Jahreseinkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte) ab € 36.400,-- reduziert sich der absetzbare Betrag linear derart, dass er bei einem Jahreseinkommen von € 50.900,-- überhaupt wegfällt („Einschleifregelung“).
Diese Sonderausgaben sind nur dann absetzbar, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag (Darlehensvertrag,...) vor dem 1.1.2016 abgeschlossen oder mit der tatsächlichen Bauausführung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde.
Bis zu € 400,-- jährlich
Soweit sie nicht ohnehin bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten einzustufen sind
An bestimmte begünstigte Einrichtungen sowie für mildtägige Organisationen zur Linderung menschlicher Not
Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen mit positiven Einkünften der Folgejahre verrechnet werden.