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Sonderausgaben
 

Sonderausgaben

Folgende Sonderausgaben können bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden, soweit sie nicht ohnehin bereits Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (taxative Aufzählung).

1. Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten

Wenn sie als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens geleistet werden, nur insoweit die Summe der bezahlten Beträge den Wert der Gegenleistung übersteigt.

2. Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen

z.B. Kranken-, Unfall-, Pensions-, Ablebensversicherung,... wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag (Versicherungsvertrag) vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde.

3. Wohnraumschaffung und Sanierung

a) Ausgaben zur Wohnraumschaffung
Mindestens 8-jährig gebundene Beträge an bestimmte Bauträger (insb. gemeinnützige) oder Beträge zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen.

b) Ausgaben zur Wohnraumschaffung
Begünstigt sind Aufwendungen zur Sanierung von bereits vorhandenem Wohnraum durch befugte Unternehmer (Materialrechnungen allein genügen nicht). Begünstigter muss nicht nur der Eigentümer, sondern kann auch der Mieter oder Wohnungsbesitzer sein.

Beispiele für begünstigte Aufwendungen:

Nicht abzugsfähig sind folgende Ausgaben:

Für die Sonderausgaben unter Punkt 2 und 3 besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von € 2.920,-- jährlich, der sich bei Alleinverdienern um weitere € 2.920,-- erhöht.

Sind diese Sonderausgaben insgesamt niedriger als der maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel absetzbar; sind sie höher, so ist maximal ein Viertel des Höchstbetrages absetzbar.

Bei einem Jahreseinkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte) ab € 36.400,-- reduziert sich der absetzbare Betrag linear derart, dass er bei einem Jahreseinkommen von € 50.900,-- überhaupt wegfällt („Einschleifregelung“).

Diese Sonderausgaben sind nur dann absetzbar, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag (Darlehensvertrag,...) vor dem 1.1.2016 abgeschlossen oder mit der tatsächlichen Bauausführung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. 

4. Kirchenbeiträge

Bis zu € 400,-- jährlich

5. Steuerberatungskosten

Soweit sie nicht ohnehin bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten einzustufen sind

6. Spenden

An bestimmte begünstigte Einrichtungen sowie für mildtägige Organisationen zur Linderung menschlicher Not

7. Verlustvortrag

Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen mit positiven Einkünften der Folgejahre verrechnet werden.