Unterm Strich ein Gewinn
 
Unternehmensgründung
 

Unternehmensgründung

Im Rahmen einer Unternehmensgründung ist man mit vielen Fragen konfrontiert, die zu lösen sind:

Neben diesen Fragen bieten wir Ihnen professionelle Hilfe in folgenden Bereichen an:

 

Wahl der richtigen Rechtsform

Man kann ein Unternehmen als Einzelunternehmen oder in der Form einer Gesellschaft führen. Das Einzelunternehmen steht im Eigentum einer einzigen Person, die auch die Geschäfte führt. Entscheidungen trifft der Unternehmer, er haftet persönlich für die Verbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen.

Entscheidet man sich dafür, das Unternehmen in Form einer Gesellschaft zu betreiben, so stehen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung.

Für welchen Gesellschaftstyp man sich entscheidet, hängt von vielen Faktoren ab, die zu einer individuellen Lösung führen. So spielen steuerliche Überlegungen, Haftungsfragen, Gründungskosten, rechtliche Stellung des Gesellschafters u. Ä. eine wesentliche Rolle bei der Entscheidungsfindung.

Hat man sich für eine Form entschieden, muss man sich an die für den Gesellschaftstyp zwingenden Bestimmungen halten (z. B. Haftung). Es besteht allerdings ein gewisser Spielraum für die vertragliche Ausgestaltung, der bei den Personengesellschaften größer ist als bei den Kapitalgesellschaften. Um Ihnen die Unterschiede aufzeigen zu können, haben wir Ihnen im Folgenden die wesentlichen Gesellschaftsformen zusammengefasst:


Der Einzelunternehmer

Merkmale:

  • Unbeschränkte Haftung: auch mit privatem Vermögen

  • Rasche und unbürokratische Gründung

Gründung und Entstehung:

Das Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit der Gewerbeanwendung bzw. Bewilligung (siehe Kapitel Gewerbeberechtigung).

Ab einem Umsatz von € 700.000,-- jährlich ist eine Eintragung ins Firmenbuch verpflichtend.

Eine freiwillige Eintragung ist jederzeit möglich. In Firmenbuch eingetragene Unternehmer können Namens-, Sach- oder Fantasienamen verwenden. Zwingend ist der Rechtsformzusatz: „eingetragener Unternehmer/in“ oder e.U. zu verwenden. Weiters ist zwingend der Namen des Einzelunternehmers anzugeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet.

Gewerberecht:

Bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeberechtigung nötig.

Wenn der Einzelunternehmer diese nicht vorweisen kann, dann ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Dieser muss ein voll sozialversicherter Arbeitnehmer sein, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeiten im Betrieb beschäftigt ist.

Sozialversicherung:

Für Einzelunternehmer besteht Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA).

Steuern:

Als Einzelunternehmer unterliegt man der Einkommensteuer. Des Weiteren besteht Umsatzsteuerpflicht (Ausnahmen und Regelungen, siehe Rubrik Buchhaltung).


Die offene Gesellschaft (OG)

Merkmale:

  • Zusammenschluss von mindestens zwei Personen

  • Gemeinsame Firma

  • Gemeinsamer Zweck

  • Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

Die OG ist keine juristische Person. Sie ist aber rechtsfähig, das heißt sie kann klagen und geklagt werden, die Gesellschaft wird Vertragspartner und nicht die einzelnen Gesellschafter.

Die OG kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden (auch freiberufliche oder land - und forstwirtschaftliche Tätigkeit, ideelle Zwecke).

Gründung und Entstehung:

Die Errichtung einer OG setzt einen formlosen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern voraus. Es gibt keine Einmann-OG. Gesellschafter können natürliche Personen, juristische Personen, OG oder KG sein. Für die vertraglichen Vereinbarungen gilt weitgehend Vertragsfreiheit.

Die OG entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch.

Die OG hat eine Firma zu führen, wobei es sich um eine Namens-, Sach- oder Fantasiefirma handeln kann. Zwingend ist der Rechtsformzusatz OG.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter:

Ob und in welcher Höhe Einlagen zu leisten sind, bestimmt der Gesellschaftsvertrag. Es gibt weder ein Mindestkapital noch eine Mindesteinlage. Das Vermögen der Gesellschaft steht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter; es kann nicht anteilsmäßig darüber verfügt werden.

Für die Verteilung von Gewinn bzw. Verlust sieht das Gesetz vor, dass zunächst die nicht vermögensbeteiligten Arbeitsgesellschafter einen angemessenen Betrag des Jahresgewinnes erhalten und den übrigen Gesellschaften der restliche Gewinn bzw. Verlust nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung zugewiesen wird. In der Praxis wird häufig eine individuelle vertragliche Vereinbarung getroffen. Grundsätzlich hat der Gesellschafter das Recht, seinen Gewinnanteil zu entnehmen.

Die Rechnungslegungsvorschriften ergeben sich aus dem UGB. Demzufolge kann eine Einnahmen- Ausgaben-Rechnung als auch eine Bilanzierungspflicht vorliegen.

Jedem Gesellschafter steht ein umfassendes Kontrollrecht zu.

Geschäftsführung und Vertretung:

Zur Geschäftsführung sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (Selbstorganschaft). Für gewöhnliche Geschäfte gilt Einzelgeschäftsführung mit Widerspruchsrecht. Für außergewöhnliche Geschäfte ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

Die OG kann nur durch ihre Gesellschafter vertreten werden. Die Vertretung ist im Firmenbuch einzutragen. Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter einzeln vertretungsbefugt, abweichende Regelungen sind möglich, müssen aber im Firmenbuch eingetragen werden.

Haftung:

Für die Schulden der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen. Zusätzlich haftet jeder Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

  • Persönlich -> mit seinem gesamten Privatvermögen

  • Unbeschränkt und unbeschränkbar -> keine Begrenzung auf einen bestimmten Betrag

  • Primär -> keine Ausfallshaftung, Gläubiger kann sich gleich an Gesellschafter wenden

  • Unmittelbar -> direkter Zugriff auf den Gesellschafter (keine Pfändung des Guthabens nötig)

  • Solidarisch -> jeder Gesellschafter haftet für die ganze Schuld

Hat ein Gesellschafter eine Gesellschaftsschuld beglichen, so kann er bei den anderen Mitgesellschaftern regressieren.

Nach Auflösung der OG haften die Gesellschafter noch fünf Jahre weiter. Das gleiche gilt für einen ausscheidenden Gesellschafter. Er haftet nach seinem Ausscheiden fünf Jahre für Verbindlichkeiten, die vor seinem Austritt begründet und innerhalb dieser Frist fällig werden.

Gesellschafterwechsel:

Ein Gesellschaftswechsel ist grundsätzlich nicht vorhergesehen und nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Gewerberecht:

Bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeberechtigung nötig, welche auf die Gesellschaft lauten muss. Für diese ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Dieser muss entweder Gesellschafter oder ein voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer der OG sein, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.

Sozialversicherung:

Für alle Gesellschafter einer OG besteht Pflichtversicherung nach den GSVG.

Steuern:

Die OG ist weder körperschaftspflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Es wird bloß der Gewinn der OG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den Gesellschaftern direkt zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig ist somit der Gesellschafter.

Beendigung der Gesellschaft:

Als Beendigungsgründe kommen Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter, Konkurs u. a. in Frage. Der Tod eines Gesellschafters ist ebenfalls ein Auflösungsgrund.

Bei Auflösungsgründen, die in der Person eines Gesellschafters liegen, können die übrigen Gesellschafter den Ausschluss des Betroffenen beschließen und die Gesellschaft ohne ihn fortsetzen (Konkurs eines Gesellschafters, Kündigung durch einen Privatgläubiger, Kündigung durch einen Gesellschafter). Verbleibt am Ende nur noch ein Gesellschafter, so kann er die Gesellschaft als Einzelunternehmen fortführen.


Die Kommanditgesellschaft (KG)

Merkmale:

  • Zusammenschluss mindestens zweier Personen

  • Mindestens ein beschränkt bzw. ein unbeschränkt haftender Gesellschafter

Die KG ist keine juristische Person. Sie ist aber rechtsfähig, das heißt sie kann klagen und geklagt werden, die Gesellschaft wird Vertragspartner und nicht die einzelnen Gesellschafter.

Die KG kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden (auch freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, ideelle Zwecke).

Gründung und Entstehung:

Die Errichtung einer KG setzt einen formlosen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern voraus. Es gibt keine Einmann-KG. Es müssen mindestens ein Komplementär (unbeschränkt haftender Gesellschafter) und ein Kommanditist (beschränkt haftender Gesellschafter) zur Verfügung stehen. Ein Gesellschafter kann nicht beide Positionen einnehmen. Gesellschafter können natürliche Personen, OG oder KG sein. Für die vertraglichen Vereinbarungen gilt weitgehend Vertragsfreiheit.

Die KG entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch.

Die KG hat eine Firma zu führen, wobei es sich um eine Namens-, Sach- oder Fantasiefirma handeln kann. Allerdings mit der Einschränkung, dass der Name des Kommanditisten nicht im Firmennamen aufscheinen darf.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter:

Ob und in welcher Höhe Einlagen zu leisten sind, bestimmt der Gesellschaftsvertrag. Es gibt weder ein Mindestkapital noch eine Mindesteinlage.

Eine Besonderheit trifft allerdings den Kommanditisten: Er verpflichtet sich im Gesellschaftsvertrag zur Leistung einer Einlage (Pflichteinlage). Da der Kommanditist nur beschränkt haftet, wird im Firmenbuch die so genannte Hafteinlage eingetragen. Das ist der Betrag, der für die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern maßgeblich ist. Es wird nur die Höhe eingetragen, nicht aber, ob bereits geleistet wurde. Die Höhe der Pflichteinlage und der Hafteinlage ist meistens gleich.

Für die Komplementäre gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für die OG-Gesellschafter.

Besonderheiten für Kommanditisten:

Gewinn- und Verlustverteilung: Die Komplementäre erhalten vom Jahresgewinn vorab eine Haftungsprämie, der Rest ist nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung zu verteilen. Verluste werden im Verhältnis der Kapitalbeteiligung verteilt. Anderweitige Regelungen sind möglich.

Entnahmerecht: Der Kommanditist hat das Recht, seinen Gewinn zu entnehmen, es sei denn, er hat seine bedungene Einlage noch nicht geleistet oder sie wurde auf Grund von Verlustzuweisungen oder Gewinnentnahmen unter den geleisteten Betrag gemindert.

Kontrollrecht: eingeschränkte Kontrollrechte (schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses, Einsichtnahme in die Bücher einmal jährlich).

Geschäftsführung: Kommanditisten sind von der Führung der gewöhnlichen Geschäfte ausgeschlossen, außergewöhnliche Geschäfte bedürfen ihrer Zustimmung (anderweitige vertragliche Vereinbarung möglich).

Vertretung: Kommanditisten sind zwingend von der Vertretung ausgeschlossen -> keine anderweitige vertraglich Vereinbarung möglich.

Haftung: Die Haftung des Kommanditisten ist mit der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme beschränkt. Hat er die Einlage geleistet, haftet er den Gesellschaftsgläubigern nicht mehr. Eine unmittelbare, primäre, solidarische und persönliche Haftung trifft ihn nur ausnahmsweise (z. B. bei nicht vollständiger Einzahlung der Haftsumme, Rückzahlungen).

Gesellschafterwechsel:

Ein Gesellschaftswechsel ist grundsätzlich nicht vorhergesehen und nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Gewerberecht:

Bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbsberechtigung nötig, welche auf die Gesellschaft lauten muss. Für diese ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Dieser muss entweder Gesellschafter oder ein voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer der KG sein, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.

Beendigung der Gesellschaft:

Als Beendigungsgründe kommen Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter, Konkurs u. a. in Frage. Der Tod eines Gesellschafters ist ebenfalls ein Auflösungsgrund.

Bei Auflösungsgründen, die in der Person eines Gesellschafters liegen, können die übrigen Gesellschafter den Ausschluss des Betroffenen beschließen und die Gesellschaft ohne ihn fortsetzen (Konkurs eines Gesellschafters, Kündigung durch einen Privatgläubiger, Kündigung durch einen Gesellschafter). Verbleibt am Ende nur noch ein Gesellschafter, so kann er die Gesellschaft als Einzelunternehmen fortführen.

Sozialversicherung:

Handelt es sich um eine KG, die Mitglied der Wirtschaftskammer ist, so unterliegen alle persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) der Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung.

Ein Kommanditist einer KG kann ASVG-pflichtversichert sein, wenn er ein Dienstverhältnis mit der KG eingeht. Sollte er kein echtes oder freies Dienstverhältnis mit der KG eingehen, so ist er ebenso bei der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert.


GmbH & CoKG

Eine beliebte Form der KG ist die GmbH & CoKG, deren Besonderheit darin liegt, dass ein Komplementär eine GmbH ist.

Der Vorteil liegt in der Haftungsbeschränkung. Obwohl der Komplementär (die GmbH) unbeschränkt haftet, kommt diese Variante einer Haftungsbeschränkung gleich. Die Gläubiger können sich nur aus dem Gesellschaftsvermögen der GmbH befriedigen und nicht auf die hinter der GmbH stehenden (natürlichen) Personen durchgreifen. Somit trifft keine der am Unternehmen beteiligten natürlichen Personen eine unbeschränkte Haftung.

Eine GmbH & CoKG, bei der der einzige Komplementär eine GmbH ist, hat im Firmenwortlaut auf diese Besonderheit hinzuweisen. In der Praxis wird sich das am ehesten mit der Aufnahme des Namens der GmbH in den Firmennamen umsetzen lassen.


Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Merkmale:

  • Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit

  • Stammkapital (Mindestkapital € 35.000,--), hier müssen insgesamt € 17.500,-- einbezahlt werden. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, die sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch zu nehmen.

  • Beschränkte Haftung

Die GmbH ist eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, d. h. sie ist als juristische Person eigenständig, sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten, das Gesellschaftsvermögen ist vom Vermögen der Gesellschafter getrennt.

Die Gesellschafter sind am Stammkapital mit ihrer Einlage beteiligt. Die Summe aller Einlagen ergibt die Höhe des Stammkapitals.

Die GmbH kann zu jedem Zweck gegründet werden. Auch die Gründung einer GmbH mit nur einem Gesellschafter ist möglich.

Gründungsprivilegierung:

Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter können nunmehr bei der Gründung einer GmbH im Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird. Diese ist zeitlich beschränkt und endet spätestens 10 Jahre nch Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.

Die Inanspruchnahme der Privilegierung bedeutet:

  • Neben den Stammeinlagen, die von den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern zu übernehmen sind, müssen im Gesellschaftsvertrag auch sogenannte gründungsprivilegierte Stammeinlagen für die einzelnen Gesellschafterinnen/Gesellschafter festgelegt werden.
  • Die Summe dieser Stammeinlagen muss mindestens € 10.000,-- betragen, wovon € 5.000,-- bar einbezahlt werden müssen.
  • Während aufrechter Gründungsprivilegierung haften die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der GmbH gegenüber Gläubigerinnen/Gläubiger der Gesellschaft nur bis zur Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen, soweit diese nicht ohnehin bereits eingezahlt wurden. 

Die Privilegierung endet spätestens nach 10 Jahren, kann aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden. 

Gewerberecht:

Wenn die GmbH gewerblich tätig wird, dann ist dafür ein Gewerbeschein erforderlich. Die Gewerbeberechtigung muss auf die GmbH lauten.

Bei der Gewerbebehörde ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft zu machen. Sollte kein Gesellschafter die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen, so kann ein bei der Gebietskrankenkasse angemeldeter Dienstnehmer als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingesetzt werden. Dieser muss aber mindestens die halbe wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein.

Steuerrecht:

Die GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer. Sämtliche Gewinne unterliegen einem Steuersatz in der Höhe von 25 %. Sofern diese versteuerten Gewinne an ihre Gesellschafter (natürliche Personen) ausgeschüttet werden, unterliegen diese auf Ebene der Gesellschafter wiederum einer 25%igen Besteuerung (KESt) Daraus ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung in der Höhe von 43,75 %.

In Verlustjahren muss die GmbH ebenfalls Körperschaftsteuer bezahlen und zwar in der Höhe der jährlichen Mindestkörperschaftsteuer, von € 1.750,--. Im Gründungsjahr besteht ein reduzierter Betrag in der Höhe von € 1.092,--.

Die Mindestkörperschaftsteuer kann in Folgejahren mit den Gewinnen angerechnet werden. Sie ist somit lediglich eine Vorauszahlung.

Sozialversicherung:

Die bloße Gesellschafterstellung führt zu keiner Sozialversicherungspflicht.

Sollte der Gesellschafter gleichzeitig eine Geschäftsführungsfunktion innehaben so ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Bis 25 % Beteiligung: ASVG-Pflicht (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)

  • In den übrigen Fällen: GSVG-Pflicht (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)

Gründung und Entstehung:

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist notariatspflichtig. Das Gesetz schreibt einen Mindestinhalt vor (z.B. Firma und Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Höhe der Stammeinlagen der Gesellschafter).

Zur Errichtung einer GmbH genügt eine Person, dann tritt an die Stelle des Gesellschaftsvertrages eine „Erklärung über die Errichtung einer GmbH“. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein.

Die GmbH entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch.

Die GmbH hat eine Firma zu führen, wobei es sich um eine Namens-, Sach- oder Fantasiefirma handeln kann.

Vor der Eintragung ins Firmenbuch müssen die ersten Geschäftsführer bestellt und die Stammeinlagen übernommen werden (Mindestkapital € 35.000,--). Grundsätzlich ist mindestens die Hälfte des Stammkapitals bar zu erbringen (Bargründung).

Sacheinlagen müssen bei Gründung zur Gänze, Bareinlagen zu einem Viertel (mindestens aber € 17.500,--) aufgebracht werden. Sonderregelung: gründungsprivilegierte Gesellschaften - siehe weiter oben. 

Geschäftsführer:

Dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH. Die Anzahl der Geschäftsführer (mindestens eine natürliche Person) ist im Gesellschaftsvertrag festzulegen. Zum Geschäftsführer können auch Nichtgesellschafter bestellt werden. Der Geschäftsführer wird von der Generalversammlung bestellt und ist im Firmenbuch einzutragen. Die Bestellung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Der Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss jederzeit abberufen werden.

Der Geschäftsführer hat die GmbH fachlich korrekt zu leiten und seine zwingenden Pflichten zu erfüllen. Er haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes, d.h. er muss die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für den Geschäftszweck der GmbH üblicherweise erforderlich sind. Die Haftung besteht grundsätzlich nur gegenüber der GmbH, nur in Ausnahmefällen tritt die Haftung gegenüber Dritten ein.

Die Gesellschafter haften für die Schulden der Gesellschaft nicht. Nur in Ausnahmefällen kann es zu einem Haftungsdurchgriff kommen.

Gesellschafterwechsel:

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist jederzeit durch Notariatsakt möglich. Abweichende Vereinbarungen können im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden (z.B. Vinkulierung).

Beendigung der Gesellschaft:

Als Auflösungsgründe kommen Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss, Verschmelzung, Konkurs, u. a. in Frage.

Die Liquidation wird in der Regel von den Geschäftsführern abgewickelt. Die GmbH ist dann endgültig beendet, wenn sie im Firmenbuch gelöscht ist und kein Vermögen mehr vorhanden ist.

Gewerbeberechtigung:

Ein Gewerbe darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn eine Gewerbeberechtigung vorliegt.

Im Rahmen der Unternehmensgründung muss bei der amtlich zuständigen Gewerbebehörde das Gewerbe angemeldet werden. Im Wesentlichen wird zwischen folgenden Gewerbearten unterschieden:

  • Freie Gewerbe

  • Reglementierte Gewerbe

Bei reglementierten Gewerben muss anlässlich der Gewerbeanmeldung ein Befähigungsnachweis durch den Geschäftsführer erbracht werden.


Neugründungsförderungsgesetz

Das NeuFöG wurde beschlossen, um bei Neugründung/Übernahme von Betrieben Kosten zu sparen.

Die Erklärung der Neugründung/Übertragung muss bereits vor bzw. gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Förderung vorgelegt werden.

Das Formular erhält im Zuge einer Beratung durch die jeweilige gesetzliche Interessensvertretung.

Beispiele für Abgabenbefreiung:

  • Unmittelbare durch die Gründung veranlasste Vorgänge wie beispielsweise:

  • Betriebsanlagengenehmigung

  • Ansuchen um Ausübung von bewilligungspflichtigen Gewerben, Ansuchen um Konzession, zur Kenntnisnahme und Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen,…

Überdies entfallen bestimmte lohnabhängige Abgaben bzw. Beiträge für einen Zeitraum von maximal 35 Monaten.


Finanzamt und Sozialversicherung

Anmeldung Finanzamt und Sozialversicherung


a) Finanzamt

Der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit muss dem zuständigen Finanzamt binnen eines Monats ab Beginn der Tätigkeit gemeldet werden.

Bei Einzelunternehmen handelt es sich um das Wohnsitzfinanzamt.

Eine derartige Meldung kann entfallen, wenn die Anzeige bei der zuständigen Gewerbehörde (siehe Rubrik Gewerbeberechtigung) eingebracht wurde.


b) Sozialversicherung

Die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung beginnt für Einzelunternehmer mit dem Tag der Gewerbeanmeldung (hinsichtlich der Bestimmung für Personen- und Kapitalgesellschaften siehe Rubrik Rechtsformwahl).

Die Meldung hat binnen eines Monats ab Beginn der gewerblichen Tätigkeit an die Sozialversicherungsanstalt des jeweiligen Bundeslandes zu erfolgen.

Wie beim Finanzamt kann auch hier die Meldung bei der Gewerbebehörde eingebracht werden.