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Finanzamt und Sozialversicherung
 

Finanzamt und Sozialversicherung

Anmeldung Finanzamt und Sozialversicherung


a) Finanzamt

Der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit muss dem zuständigen Finanzamt binnen eines Monats ab Beginn der Tätigkeit gemeldet werden.

Bei Einzelunternehmen handelt es sich um das Wohnsitzfinanzamt.

Eine derartige Meldung kann entfallen, wenn die Anzeige bei der zuständigen Gewerbehörde (siehe Rubrik Gewerbeberechtigung) eingebracht wurde.


b) Sozialversicherung

Die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung beginnt für Einzelunternehmer mit dem Tag der Gewerbeanmeldung (hinsichtlich der Bestimmung für Personen- und Kapitalgesellschaften siehe Rubrik Rechtsformwahl).

Die Meldung hat binnen eines Monats ab Beginn der gewerblichen Tätigkeit an die Sozialversicherungsanstalt des jeweiligen Bundeslandes zu erfolgen.

Wie beim Finanzamt kann auch hier die Meldung bei der Gewerbebehörde eingebracht werden.