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Werbungskosten
 

Werbungskosten

Werbungskosten (§ 16) sind Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen bei den nichtbetrieblichen Einkunftsarten.

Ausgaben für die Veräußerung der Einkunftsquelle sind in der Regel nicht abzugsfähig.

Einige Werbungskosten sind demonstrativ im Gesetz aufgezählt:

Werbungskosten sind grundsätzlich im Jahr der Bezahlung abzugsfähig (ca. 15 Tage Toleranzfrist für die periodengerechte Zuordnung bei regelmäßig widerkehrenden Ausgaben).

Für Werbungskosten die bei Einkünften aktiver Dienstnehmer aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist ohne Nachweis ein Pauschalbetrag von € 132,-- jährlich als Freibetrag abzusetzen („Werbungskostenpauschale“).