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Belegorganisation
 

Belegorganisation

Belegorganisation:

Zu den Pflichten eines Unternehmers gehört auch das Führen von Büchern und Aufzeichnungen. Im Rahmen der Neugründung stellt man sich häufig die Frage der Belegorganisation.

Belegaufbewahrung:

Alle betrieblichen Belege sind je Kalenderjahr zu sammeln und mindestens 7 Jahre aufzubewahren.

Eigenes betriebliches Bankkonto:

Betriebliche Einnahmen und Ausgaben sollten soweit wie möglich über ein eigenes neues und separates betriebliches Bankkonto laufen.

Getrennt davon sind die restlichen baren Einnahmen und bezahlten Ausgaben aufzubewahren.

Kassabuch:

Die Bareinnahmen und Barausgaben sind einzeln und täglich aufzuzeichnen (Grundaufzeichnungen), bis 150.000 € Umsatz pro Kalenderjahr gibt es Erleichterungen.Vorlage: Kassabuch

Grundsätzlich haben alle Belege eine fortlaufende Nummer und alle Rechnungsmerkmale gemäß § 11 Umsatzsteuergesetz aufzuweisen (siehe Kapitel Rechnungen und Umsatzsteuer).

Die exakte Führung eines täglichen Kassabuches, insbesondere bei Verwendung einer Registrierkassa, besprechen Sie bitte persönlich mit Ihrem Betreuer.

Exkurs: Barbewegungs -Verordnung:

Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes wurden ab 1.1.2008 die Aufzeichnungspflichten für alle Unternehmen, die mit Bareinnahmen im täglichen Geschäftsleben konfrontiert sind, erheblich verschärft. Bareinnahmen und -ausgaben müssen demnach einzeln aufgezeichnet werden.

Am meisten trifft die Barbewegungsverordnung, Kleinbetriebe mit typischerweise Bareinnahmen wie insbesondere Gastronomie, Friseure, Taxiunternehmen und den Handel.

Bei Vorliegen von Einzelaufzeichnungspflicht bleibt jedem Steuerpflichtigen die Auswahl der Art der Erfassung selbst vorbehalten. Das Mindesterfordernis ist es den einzelnen Bareingang aufzuzeichnen, wenn allerdings zusätzliche Aufzeichnungen gemacht werden, dann sind diese ebenso aufzubewahren.

Nachweis der Betriebsausgaben:

Zur steuerlichen Anerkennung der Betriebsausgaben ist der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, dem Finanzamt auf Verlangen die Aufwendungen nachzuweisen und die Richtigkeit der Ausgaben zu beweisen. Grundsätzlich sind Betriebsausgaben durch schriftliche Belege nachzuweisen. Eigenbelege sind nur dann zulässig, wenn nach der Natur des Geschäftes kein Fremdbeleg erhältlich ist (z.B. Trinkgelder, auswärts geführte Telefongespräche).

Wareneingangsbuch:

Grundsätzlich sind gewerbliche Einnahmen - Ausgabenrechner für steuerliche Zwecke zur Führung eines Wareneingangsbuches verpflichtet.

In das Wareneingangsbuch sind alle Waren (einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten) einzutragen, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung, auf eigene oder fremde Rechnung erwirbt. Waren, welche zur reinen Leistungserbringung benötigt werden und nicht weiterveräußert werden, sind nicht im Wareneingangsbuch einzutragen (Verbrauchsmaterialien, Betriebsstoffe).

Das Wareneingangsbuch muss folgende Angaben enthalten:

Die Eintragungen sind in richtiger zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen, die Beträge sind monatlich und jährlich zusammenzurechnen. Die Eintragungen sind zeitgerecht vorzunehmen. Gleichzeitig mit der Eintragung ist auf dem Beleg, wenn solcher erteilt worden ist, die fortlaufende Nummer, unter der die Ware im Wareneingangsbuch eingetragen ist, zu vermerken.